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§ 1 Name und Sitz

Der Zusammenschluß aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen
hauptberuflichen, selbständigen Vertreter/innen und Generalagenten/innen der HanseMerkur Versicherungsgruppe führt die Bezeichnung:

Hausverein der selbständigen Versicherungsvermittler / innen der HanseMerkur Versicherungsgruppe e. V. (kurz HVHM genannt)

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen.


§ 2 Vereinszweck

Der HVHM hat den Zweck, die beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber zu vertreten.

Hierzu hat er

  a) einen gesellschaftlichen, kollegialen Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern,
  b) mit der Gesellschaft enge Verbindung zu pflegen und eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern,
  c) seine Mitglieder über die beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange zu orientieren.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gewinne müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen Ausgaben des HVHM verwendet werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede/jeder hauptberufliche/r, selbständige/r Handelsvertreter/in (natürliche Person) der HanseMerkur Versicherungsgruppe werden.

Bei juristischen Personen können nur deren Geschäftsführer/innen bzw. Geschäftsinhaberinnen Mitglied werden. Besteht die Mitgliedschaft der Geschäftsführer/innen bzw. Geschäftsinhaber/innen im HVHM, so zahlt der / die 1. Geschäftsführer/in bzw. der / die 1. Geschäftsinhaber/in den jeweils gültigen Jahresbeitrag, die weiteren Geschäftsführer/innen den jeweils gültigen halben Jahresbeitrag.
Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:

Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Erlöschen der Firma,
  2. mit der dauernden Einstellung des Gewerbebetriebes, es sei denn, die Voraussetzung liegt vor wie in § 3 Absatz 2.a. a) Wird der Gewerbebetrieb wegen Erreichen der Altersgrenze (Pension/Rente) oder Berufsunfähigkeit der Inhaber/Inhaberin eingestellt, so kann die Mitgliedschaft auf Antrag aufrecht erhalten werden. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen. Es ist der jeweils gültige halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer/in bzw. Geschäftsinhaber/in einer juristischen Person.
  4. beim Ausscheiden aus der HanseMerkur Versicherungsgruppe, welches dem Vorstand des HVHM schriftlich anzuzeigen ist.
  5. durch Austrittserklärung des Mitgliedes, welche mit einer drei Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen muß.
  6. durch Ausschluß durch den Vorstand
a) wegen unehrenhafter oder vereinsschädigender Haltung
b) bei Nichtzahlung der Beiträge.



Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen einen Ausschluß können schriftlich zur Jahreshauptversammlung erhoben werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie verpflichten sich gegenseitig zur Kollegialität.

Eine Vertretung der Belange der einzelnen Mitglieder gegenüber Dritten übernimmt der HVHM nur dann, wenn diese Vertretung rechtlich zulässig ist und im allgemeinen Interesse des HVHM liegt.

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des HVHM werden durch die Mitglieder und deren Beiträge aufgebracht. Den Jahresbeitrag bestimmt die Jahres-hauptversammlung, er wird per Lastschrift eingezogen. Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der anteilige, jedoch mindestens der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Gliederung

Gestrichen

Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:


§ 7 Organe

1. Die Jahreshauptversammlung
Das oberste Organ des HVHM ist die Jahreshauptversammlung.
An ihr hat jedes Mitglied das Recht auf Teilnahme und Wort.

Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzführenden den Ausschlag. Jahreshauptversammlungen müssen mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorstand des HVHM unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Frist von mindestens 14 Tagen im voraus schriftlich einberufen.
Anträge und Beschwerden müssen dem Vorstand des HVHM mit Begründung bis spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung sowie die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das jedem Mitglied zuzustellen ist. Die Jahreshauptversammlung hat zu beschließen über:

  a) Entlastung des Vorstandes
  b) Wahl des/der Wahlleiters/in und zwei weiteren Wahlhelfer / innen,
  c) Wahl des Vorstandes,
  d) Wahl der Rechnungsprüfer / innen,
  e) Festsetzung der Beiträge,
  f) Änderung der Satzung,
  g) Anträge und Beschwerden,
  h) Nominierung zusätzlicher Verhandlungspartner mit Dritten.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder der / die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied dieses unter Angabe von Gründen wünschen.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  a) dem / der Vorsitzenden
  b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
  c) dem der Schriftführer/in und Pressesprecher/in
  d) dem der Schatzmeister/in
  e) vier Beisitzern (ehemals Filialbeauftragte)
  f) den Ehrenvorsitzenden


Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB), wobei mindestens eines davon der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sein muß.

Bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitglieder liegt Beschlußflähigkeit vor. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit, die des / der Stellvertreters / Stellvertreterin.

Der / die Ehrenvorsitzende/n haben kein Stimmrecht, sondern üben eine beratende Funktion aus.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand erforderlichenfalls selbst bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch Zuwahl.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand des HVHM sind sämtliche Arbeitsunterlagen aus seiner / ihrer Vorstandstätigkeit an den im Amt befindlichen Vorstand zurückzugeben.

Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung aus. Der / die Vorsitzende oder ein von ihm / ihr bestellte/r Vertreter/in leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung.

Er / Sie ruft den Vorstand je nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muß er / sie eine Vorstandssitzung einberufen.

Der Vorstand ist für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich und verfügt nach Maßgabe der Einnahmen und Ausgaben über das Vereinsvermögen.


§ 9 Rechnungsprüfer / innen

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer /innen auf die Dauer von drei Jahren, nur eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer /innen prüfen vor jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung die Kasse, das Vereinsvermögen sowie die ordentliche Buchführung des / der Schatzmeisters/in. Die Rechnungsprüfer / innen haben das Recht, während des Geschäftsjahres weitere Prüfungen durchzuführen.

Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend angegeben, die Änderungen sind unterstrichen


§ 10 Wahlordnung

Die Wahlleitung liegt in den Händen eines / einer Wahlleiters / Wahlleiterin und zwei Wahlhelfer / innen. Mitglieder der Wahlleitung dürfen nicht zur Wahl stehen. Die Personen der Wahlleitung sind durch die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung vor den Wahlen zu bestätigen. Stimmberechtigt bei allen Wahlen sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des HVHM.

Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder des HVHM.

Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist eine geheime Wahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des HVHM kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse fassen darf. Hierzu sind alle Mitglieder schriftlich unter der Einhaltung einer Frist von einem Monat zu laden. Der Auflösungsbeschluß kann nur mit einer 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Für den Fall der Auflösung des HVIIM werden der / die Vorsitzende, der / die Schatzmeister/in und der / die Schriftführer / in zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47ff. BGB.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an die Deutsche Krebshilfe e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 10.04.1988 in Mettingen und ihrer Fortsetzung vom 27.09.1988 in Hollenstedt.

Die Inkraftsetzung der Satzung erfolgte mit heutiger Wirkung auf der 1. Mitgliederversammlung in Kassel-Espenau am 31. Oktober 1988.

Die Änderung in der vorliegenden Fassung wurde einstimmig auf der

15. Jahreshauptversammlung in Kassel am 29. September 2000 beschlossen.