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§ 1 Name und
Sitz
Der Zusammenschluß aller in der Bundesrepublik Deutschland
tätigen
hauptberuflichen, selbständigen Vertreter/innen und Generalagenten/innen
der HanseMerkur Versicherungsgruppe führt die Bezeichnung:
Hausverein der selbständigen Versicherungsvermittler / innen
der HanseMerkur Versicherungsgruppe e. V. (kurz HVHM genannt)
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
der Freien und Hansestadt Hamburg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der HVHM hat den Zweck, die beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen
und sozialen Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern
und Geschäftsführung der Gesellschaft gegenüber zu
vertreten.
Hierzu hat er
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a) |
einen gesellschaftlichen, kollegialen
Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern, |
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b) |
mit der Gesellschaft enge Verbindung
zu pflegen und eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern, |
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c) |
seine Mitglieder über die beruflichen,
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange zu orientieren. |
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Gewinne müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen
Ausgaben des HVHM verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede/jeder hauptberufliche/r, selbständige/r
Handelsvertreter/in (natürliche Person) der HanseMerkur Versicherungsgruppe
werden.
Bei juristischen Personen können nur deren Geschäftsführer/innen
bzw. Geschäftsinhaberinnen Mitglied werden. Besteht die Mitgliedschaft
der Geschäftsführer/innen bzw. Geschäftsinhaber/innen
im HVHM, so zahlt der / die 1. Geschäftsführer/in bzw.
der / die 1. Geschäftsinhaber/in den jeweils gültigen
Jahresbeitrag, die weiteren Geschäftsführer/innen den
jeweils gültigen halben Jahresbeitrag.
Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen
wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind
in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend
angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:
Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
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1. |
mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit
dem Erlöschen der Firma, |
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2. |
mit der dauernden Einstellung des Gewerbebetriebes,
es sei denn, die Voraussetzung liegt vor wie in § 3 Absatz
2.a. a) Wird der Gewerbebetrieb wegen Erreichen der Altersgrenze
(Pension/Rente) oder Berufsunfähigkeit der Inhaber/Inhaberin
eingestellt, so kann die Mitgliedschaft auf Antrag aufrecht
erhalten werden. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen. Es ist der
jeweils gültige halbe Jahresbeitrag zu zahlen. |
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3. |
mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer/in
bzw. Geschäftsinhaber/in einer juristischen Person. |
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4. |
beim Ausscheiden aus der HanseMerkur
Versicherungsgruppe, welches dem Vorstand des HVHM schriftlich
anzuzeigen ist. |
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5. |
durch Austrittserklärung des Mitgliedes,
welche mit einer drei Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen muß. |
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6.
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durch Ausschluß durch
den Vorstand
a) wegen unehrenhafter oder vereinsschädigender Haltung
b) bei Nichtzahlung der Beiträge. |
Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder
gegen einen Ausschluß können schriftlich zur Jahreshauptversammlung
erhoben werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie verpflichten sich gegenseitig
zur Kollegialität.
Eine Vertretung der Belange der einzelnen Mitglieder gegenüber
Dritten übernimmt der HVHM nur dann, wenn diese Vertretung
rechtlich zulässig ist und im allgemeinen Interesse des HVHM
liegt.
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des HVHM werden durch
die Mitglieder und deren Beiträge aufgebracht. Den Jahresbeitrag
bestimmt die Jahres-hauptversammlung, er wird per Lastschrift eingezogen.
Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der anteilige,
jedoch mindestens der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Gliederung
Gestrichen
Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen
wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind
in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend
angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:
§ 7 Organe
1. Die Jahreshauptversammlung
Das oberste Organ des HVHM ist die Jahreshauptversammlung.
An ihr hat jedes Mitglied das Recht auf Teilnahme und Wort.
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit;
Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder . Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzführenden
den Ausschlag. Jahreshauptversammlungen müssen mindestens einmal
jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorstand des HVHM unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Frist von mindestens 14 Tagen
im voraus schriftlich einberufen.
Anträge und Beschwerden müssen dem Vorstand des HVHM mit
Begründung bis spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung
schriftlich eingereicht werden.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung sowie die Beschlüsse
ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das jedem
Mitglied zuzustellen ist. Die Jahreshauptversammlung hat zu beschließen
über:
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a) |
Entlastung des Vorstandes |
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b) |
Wahl des/der Wahlleiters/in und zwei
weiteren Wahlhelfer / innen, |
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c) |
Wahl des Vorstandes, |
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d) |
Wahl der Rechnungsprüfer / innen, |
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e) |
Festsetzung der Beiträge, |
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f) |
Änderung der Satzung, |
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g) |
Anträge und Beschwerden, |
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h) |
Nominierung zusätzlicher Verhandlungspartner
mit Dritten. |
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder oder der / die Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied dieses unter Angabe von Gründen
wünschen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
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a) |
dem / der Vorsitzenden |
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b) |
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden |
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c) |
dem der Schriftführer/in und Pressesprecher/in
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d) |
dem der Schatzmeister/in |
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e) |
vier Beisitzern (ehemals Filialbeauftragte)
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f) |
den Ehrenvorsitzenden |
Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen
wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind
in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend
angegeben, die Änderungen sind unterstrichen:
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB), wobei
mindestens eines davon der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende
Vorsitzende sein muß.
Bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitglieder liegt Beschlußflähigkeit
vor. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei dessen / deren
Abwesenheit, die des / der Stellvertreters / Stellvertreterin.
Der / die Ehrenvorsitzende/n haben kein Stimmrecht, sondern üben
eine beratende Funktion aus.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so
ergänzt sich der Vorstand erforderlichenfalls selbst bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung durch Zuwahl.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand des
HVHM sind sämtliche Arbeitsunterlagen aus seiner / ihrer Vorstandstätigkeit
an den im Amt befindlichen Vorstand zurückzugeben.
Der Vorstand führt die Beschlüsse und Aufträge der
Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung aus. Der / die Vorsitzende
oder ein von ihm / ihr bestellte/r Vertreter/in leitet die Vorstandssitzung
und die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung.
Er / Sie ruft den Vorstand je nach Bedarf zusammen. Auf Antrag
von drei Vorstandsmitgliedern muß er / sie eine Vorstandssitzung
einberufen.
Der Vorstand ist für eine ordentliche Geschäftsführung
verantwortlich und verfügt nach Maßgabe der Einnahmen
und Ausgaben über das Vereinsvermögen.
§ 9 Rechnungsprüfer / innen
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer
/innen auf die Dauer von drei Jahren, nur eine Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer /innen prüfen vor jeder außerordentlichen
Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung die Kasse, das Vereinsvermögen
sowie die ordentliche Buchführung des / der Schatzmeisters/in.
Die Rechnungsprüfer / innen haben das Recht, während des
Geschäftsjahres weitere Prüfungen durchzuführen.
Satzungsänderungen: Die nachstehenden Satzungsänderungen
wurden einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderungen sind
in nunmehrigen Wortlaut der geänderten Paragraphen nachstehend
angegeben, die Änderungen sind unterstrichen
§ 10 Wahlordnung
Die Wahlleitung liegt in den Händen eines / einer Wahlleiters
/ Wahlleiterin und zwei Wahlhelfer / innen. Mitglieder der Wahlleitung
dürfen nicht zur Wahl stehen. Die Personen der Wahlleitung
sind durch die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung vor
den Wahlen zu bestätigen. Stimmberechtigt bei allen Wahlen
sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des HVHM.
Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder des HVHM.
Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens
drei Mitgliedern ist eine geheime Wahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit
ist eine Stichwahl durchzuführen. Gewählt ist die Person,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des HVHM kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse
fassen darf. Hierzu sind alle Mitglieder schriftlich unter der Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu laden. Der Auflösungsbeschluß
kann nur mit einer 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Für den Fall der Auflösung des HVIIM werden der / die
Vorsitzende, der / die Schatzmeister/in und der / die Schriftführer
/ in zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten
sich nach § 47ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an die Deutsche Krebshilfe
e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 10.04.1988 in
Mettingen und ihrer Fortsetzung vom 27.09.1988 in Hollenstedt.
Die Inkraftsetzung der Satzung erfolgte mit heutiger Wirkung auf
der 1. Mitgliederversammlung in Kassel-Espenau am 31. Oktober 1988.
Die Änderung in der vorliegenden Fassung wurde einstimmig
auf der
15. Jahreshauptversammlung in Kassel am 29. September 2000 beschlossen.
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